Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten für Verträge zwischen der Sachverständigenbüro Widmayer GmbH (im nachstehenden “SVB” genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Zertifizierungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die SVB verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
(2) Die SVB ist für die Entscheidungen in Bezug auf die Zertifizierungen verantwortlich und behält alleiniges Recht darüber.

§ 3 Termine

(1) Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Auftrags einig sind und der Auftraggeber der SVB alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.

§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

(1) Die SVB kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Auftrag wegen Interessenkonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Berichterstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch der SVB, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt zu erteilen gewesen wären.
(2) Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem anderen Grund vorzeitig, so hat die SVB Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden der SVB zurückzuführen ist.
(3) Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält die SVB über die unter
§ 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.

§ 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Die SVB verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Wenn die SVB gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarungen ermächtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, so wird der betreffende Kunde oder die betreffende Person, sofern nicht gesetzlich verboten, über die bereitgestellten Informationen unterrichtet. Nach abgeschlossenem Auftrag hat die SVB auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen SVB und ihrem Auftraggeber sowie Dokumente, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, die SVB alle an der Prüfung und/oder Zertifizierung direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der SVB jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen der SVB und dem Auftraggeber sowie für die Bereitstellung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch der SVB für angemessene Arbeitsmöglichkeit am Auftragsort.
(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die SVB auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Prüfung und/oder Zertifizierung bekannt werden.
(4) Auf Verlangen der SVB hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

§ 7 Abnahme

(1) Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber der SVB innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.
(2) Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 7.1 als abgenommen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber der SVB schriftlich zu melden. Eventuelle Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 7.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die SVB aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn die SVB grob fahrlässig gehandelt hat. Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sowie für Fälle schlichter grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Verschulden der SVB nachzuweisen.
(2) Die SVB haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.
(3) Die SVB haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß § 6 verursacht wird.
(4) Soweit die SVB hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.
(5) Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Kundenaufträge begründen keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die der SVB bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Zertifikates. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.
(6) Die SVB haftet nicht für Mängelfolgeschäden, sowie für Vermögensschäden dritter Personen und für Prozesskosten.
Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
(8) Die SVB haftet nicht für Schäden, die im Wege elektronischer Übermittlung entstehen. Die elektronische Übermittlung (inkl. Internet/Email) erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei der Nutzung des Internets die Geheimhaltung nicht gesichert ist.
(9) Kosten und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass weitere Bearbeitungen im Zuge von Schiedsgerichten oder ordentlichen Gerichten entstehen, werden gemäß dem tatsächlichen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind von diesem zu vergüten. Vom Gericht zuerkannte Kosten werden davon abgezogen. Die SVB haftet aufgrund der Komplexität der Materie nicht für allfällige Folgekosten, die dadurch entstehen, dass ein anderer Gutachter, auch im Gerichtsverfahren, zu einem anderen Ergebnis kommt.

§ 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der SVB angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die SVB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach § 4.2, sowie 4.3. Unberührt bleibt der Anspruch der SVB auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die SVB von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 11 Vergütung

(1) Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
(2) Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Einsatzort eingesetzten Mitarbeiter der SVB im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Einsatzort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(3) Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
(4) Die SVB kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(5) Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt die SVB monatlich Zwischenrechnungen.
(6) Für Festpreisaufträge stellt die SVB nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß § 11.2 werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungen sind 15 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag versendet wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto der SVB maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honoranforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.
(7) Übernommene Materialproben werden 3 Monate nach Berichterstellung entsorgt. Eine darüber hinaus gehende Lagerung oder Rücksendung erfolgt nur auf Anforderung gegen Gebühr.
(8) Die SVB finanziert sich ausschließlich aus den Einnahmen, die sie durch ihre Tätigkeit als Prüf- und Zertifizierungsstelle erwirtschaftet.

§ 12 Abwerbung

(1) Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter der SVB nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Alle Angebote der SVB sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.
(3) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Stand Mai 2024

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