Die am 01. August 2017 in Kraft getretene Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) hat eine Steigerung der stofflichen Abfallverwertung durch die erweiterte Getrennthaltungspflicht von Abfällen als Ziel.
Das höherwertige Recycling soll unter anderem durch die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ermöglicht werden. Die novellierte Verordnung fordert hierzu eine vollständige und lückenlose Dokumentation dieser geforderten Getrenntsammlung der Abfälle. Die Dokumentationslast liegt bei den Abfallerzeugern und wird vor allem von den zuständigen Abfallbehörden verlangt.
Sollte eine getrennte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle nicht möglich sein, so sind die Abfallgemische einer dafür geeigneten Vorbehandlungsanlage (i.d.R. Gewerbeabfallsortieranlagen) zuzuführen.
Gleichzeitig bietet die Verordnung einen Lösungsweg an, wenn es für einen kleinen Anteil an Abfallgemischen keine Möglichkeit der Getrenntsammlung gibt und diese z.B. energetisch verwertet werden sollen. Hierfür kann der Nachweis einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % aus dem Vorjahr vorgelegt werden.
1. Prüfung der korrekten Abfallzuordnung
2. Prüfung der erforderlichen Dokumentationsunterlagen gemäß der GewAbfV oder
3. Überprüfung Ihrer erstellten Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit
4. Prüfung und ggf. Bestätigung der Getrenntsammlung von 90 %