Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) besagt, dass Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringen wollen, sich als Hersteller selbst und auch mit der von Ihnen in Verkehr gebrachten Marke bei der Stiftung-ear registrieren müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Importeure, Vertreiber bzw. Produkthersteller zum „Hersteller“ i. S. d. Gesetzes werden und müssen sich ebenfalls bei der Stiftung ear registrieren lassen. Hierfür müssen sie ebenso die Stoffverbote bei Elektro- und Elektronikgeräten einhalten, diese kennzeichnen sowie Elektroaltgeräte zurücknehmen, einer Verwertung zuführen und den Informationspflichten gegenüber der Stiftung-ear nachkommen.
Elektroaltgeräte können vom „Hersteller“ selbst oder durch „beauftragte Dritte“ zurück¬genommen, „erstbehandelt“ und verwertet werden. Vor allem wird der Handel zunehmend stärker in die Rücknahmepflicht mit eingebunden.
Die von uns in diesem Bereich durchgeführten Tätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Gesetzgebers und richten sich an Hersteller / Importeure sowie Entsorgungsunternehmen von Elektro- und Elektronikgeräten und Betreiber kommunaler Sammel- und Übergabestellen.
1. Für Inverkehrbringer
2. Bestätigung der Rücknahme von Elektrogeräten durch Hersteller oder Vertreiber
3. Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen
4. Zertifizierung von Unternehmen zur sicheren Vernichtung von Datenträgern nach DIN 66399