Das zum 01.01.2021 in Kraft getretene, novellierte „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)” besagt, dass Hersteller, die Batterien und/oder Akkumulatoren in Deutschland in Verkehr bringen wollen, sich als Hersteller selbst und auch mit der von Ihnen in Verkehr gebrachten Marke bis spätestens 01.01.2022 bei der durch das Umweltbundesamt (UBA) beliehenen Stelle stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) registrieren müssen.
Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren sind verpflichtet, diese in unmittelbarer Nähe zum Handelsgeschäft zurückzunehmen. Hersteller wiederum sind verpflichtet, die von den Vertreibern oder an Sammelstellen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gesammelten Altbatterien und –akkumulatoren zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Hierfür können sich die Hersteller a) eines gemeinsamen Rücknahmesystems oder b) eines herstellereigenen Rücknahmesystems bedienen.
Die Rücknahmesysteme sind gemäß § 15 BattG verpflichtet, über die zurückgenommenen und verwerteten Batterien eine Erfolgskontrolle zu dokumentieren und diese von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Folgende Prüfleistungen bieten wir für die Akteure im Sinne des BattG an:
1. Hersteller-Registrierung sowie Erfüllung der Meldepflichten nach BattG:
2. Prüfung und Testierung der von einem Batterie-Rücknahmesystem aufgestellten und dokumentierten Erfolgskontrolle für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.